Satzung

§1 Name, Sitz Geschäftjahr

  1. Der Name des Vereins lautet: Jazz Heidenheim e. V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Heidenheim.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Gemeinnützigkeit / Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Jazz.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, (auch in Zusammenarbeit mit der Stadt Heidenheim), sowie der Förderung von Jazzmusikern / innen zur Pflege der Jazzmusik.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen und danach zu handeln.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag erworben, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Aktive Mitglieder unterstützen den Vorstand bei der Tätigung der Vereinsgeschäfte. Personen, die nicht den Status eines aktiven Mitglieds erwerben wollen, sowie juristische Personen, können als Fördermitglieder den Verein materiell und ideell unterstützen.
  3. Ein Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich, die zu Händen des Vorstandes vorliegen muss und die nach Ablauf einer Frist von 4 Wochen wirksam wird. Die Mitgliedschaft geht verloren durch den Tod oder durch förmliche Ausschließung wegen vereinsschädigenden Verhaltens durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  4. Für den Ausschluss ist eine ⅔ Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig, nachdem der / die Auszuschließende angehört wurde. Der Ausschluss bedarf einer Begründung und schriftlichen Mitteilung. Der / die Auszuschließende hat Stimmrecht. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  5. Jedes Mitglied leistet einen Vereinsbeitrag, dessen Mindesthöhe in der Jahreshauptversammlung beschlossen wird.
  6. Der Vorstand kann geeigneten Personen die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

§4 Organe

  1. Der Verein hat folgende Organe:
    • die Hauptversammlung
    • die Mitgliederversammlung
    • die Vorstandssitzung
  2. Daneben können Arbeitsgruppen gebildet werden.

 

§5 Mitgliederversammlungen

    1. Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung müssen 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.
      Tagesordnungspunkte dieser Sitzung sind:

      • Bericht des Vorstandes
      • Bericht des Kassierers / der Kassiererin
      • Bericht der Kassenprüfer
      • Entlastung des Vorstandes
      • Entlastung des Kassierers / der Kassiererin
      • Neuwahl des Vorstandes
      • Neuwahl der Kassenprüfer
      • Wahl des Programmgestalters / der Programmgestalterin
      • Anträge
      • Sonstiges
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ¼ der aktiven Mitglieder dies verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung während einer Frist von mindestens 14 Tagen.
    3. Den Vorsitz in der Versammlung führt der / die Vorsitzende des Vorstandes oder sein / e Delegierte / r.
    4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht durch Gesetze oder Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.
    5. Über die Beschlüsse der Versammlung wird Protokoll gefertigt und dem / der Vorsitzende / n der Versammlung und von dem / der Schriftführer / in unterzeichnet.
    6. Bei der Einberufung von Mitgliederversammlungen nach §5 / 1. und §5 / 2. genügt auch die E-Mail-schriftliche Übermittlung der Einladung durch den Vorstand dem Erfordernis der Schriftlichkeit bei denjenigen Mitgliedern, die dem Verein ihre E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben.

 

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand in Sinne des Gesetzes und der Satzung besteht aus mindestens 5 volljährigen Mitgliedern von denen mindestens 2 aktive Musiker / innen sein sollen:
    • dem / der Vorsitzenden
    • dem / der Stellvertreter / in
    • dem / der Kassierer / in
    • dem / der Schriftführer / in
    • den Beisitzern / Beisitzerinnen
  2. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen können ersetzt werden. Vorstandsmitglieder können trotz ehrenamtlicher Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten.
  3. Der Vorstand ist unbedingt an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  4. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Die Wahl ist geheim. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Die Amtszeit des Vorstandes dauert bis zur Beendigung der nächsten Jahreshauptversammlung, in welcher auch der neue Vorstand gewählt wird. Der Vorstand kann wiedergewählt werden.
  5. Die Zahl der zu wählenden Beisitzer richtet sich nach den zu erledigenden Aufgaben und der Zahl der Mitglieder, die bereit sind, diese zu übernehmen. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Der / die Vorsitzende und sein / e Stellvertreter / in sind einzeln vertretungsberechtigt.
  7. Jedes Vorstandsmitglied kann vor Ablauf der Amtszeit aus wichtigem Grund sein Amt niederlegen, oder aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ⅔ der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist spätestens in der nächsten Jahreshauptversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen, dessen Amtszeit mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder abläuft.
  9. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden durch Stimmenmehrheit getroffen.

 

§7 Finanzen

  1. Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Belege und die Jahresabrechnung werden mindestens einmal im Jahr durch ein / e Prüfer / in oder mehrere Prüfer / innen geprüft, die nicht dem Vorstand, wohl aber dem Kreis der Mitglieder angehören können.
  2. Prüfer / innen werden in der Jahreshauptversammlung durch einfache Mehrheit offen gewählt.

 

§8 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

 

§9 Auflösung

  1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heidenheim, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Bereich Kunst und Kultur zur Durchführung von Jazzveranstaltungen zu verwenden hat.